AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der HighConsulting GmbH & Co. KG Werner-von-Siemens-Str. 6, aiti-Park/09A
86159 Augsburg
(Nachfolgend „HighConsulting“ genannt)
Stand: April 2010
1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen
1.1. Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten, die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sich widersprechende bzw. sich wechselseitig ausschließende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Schriftliche Angebote von HighConsulting sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Preislisten und Werbeunterlagen von HighConsulting sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen HighConsulting Angebotes durch den Kunden oder mit Auftragsbestätigung durch HighConsulting zustande.
2. Preise
2.1. Die Preise und Lizenzgebühren ergeben entweder aus einem fristgerecht angenommenen Angebot der HighConsulting bzw. mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Auftragsannahme durch HighConsulting gültigen Preis- und Produktliste, welche jederzeit geändert werden kann.
2.2. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Verpackung, Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.3 Bei Zahlungsverzug ist HighConsulting berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. HighConsulting behält sich vor, aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen gelten zu machen.
3.4. HighConsulting behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde fällige Forderungen von HighConsulting nicht fristgerecht begleicht, und deshalb die Zahlungsansprüche von HighConsulting gefährdet erscheinen. HighConsulting kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Kunden bezahlt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen nicht nach, ist HighConsulting unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der HighConsulting entstandene Schaden wesentlich geringer ist. HighConsulting behält sich vor einen höheren Schaden gelten zu machen. In diesem Fall weist HighConsulting den tatsächlich entstandenen Schaden konkret nach.
4. Lieferung
4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch HighConsulting an die Lieferadresse oder mit der Abholung durch den Kunden oder einem von ihm Beauftragten ab Lager auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist HighConsulting berechtigt, Zahlung gemäß Abschnitt 5 zu verlangen.
4.2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
4.3. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von HighConsulting enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde HighConsulting zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde - vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Abschnitt 16 - vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für HighConsulting angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von HighConsulting nicht zu vertretender Hindernisse wie z.B. Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird HighConsulting endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.
5. Annahmeverweigerung
5.1. Nimmt der Kunde die Hardware zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er HighConsulting den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 50% des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreises als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
5.2. Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er HighConsulting den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 50% des Auftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
5.3. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als der gem. 8.1 und 8.2 geltend gemachte pauschalierte Schadensersatz. HighConsulting behält sich vor einen höheren Schaden gelten zu machen. In diesem Fall weist HighConsulting den tatsächlich entstandenen Schaden konkret nach.
6. Änderung des Liefertermins
6.1 Eine vom Kunden beantragte Änderung des Liefertermins ist nur nach schriftlicher Zustimmung von HighConsulting möglich. Die auf Grund der Änderung entstandenen zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu tragen.
6.2 Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Änderung des Liefertermins innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5% auf den vereinbarten Preis bzw. den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.
7. Kundenrücksendungen ( Retouren )
Kundenrücksendungen werden von HighConsulting nur dann angenommen, wenn der Kunde die Rücksendung im technisch einwandfreien bzw. vereinbarten Zustand vornimmt. Bei Rücksendungen, die diesen Zustand nicht aufweisen, wird die Annahme der Sendung durch HighConsulting verweigert und zu Lasten des Absenders an die
Absenderadresse zurückgesandt.
8. Installation
8.1. HighConsulting installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist.
8.2. Die Installation durch HighConsulting setzt voraus, dass
- der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend der Installationsanweisung von HighConsulting bereitstellt und ausrüstet;
- der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten besorgt;
- das Auspacken und Aufstellen nur unter Anweisung von HighConsulting erfolgt;
- der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
8.3. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls anerkannt. Unterzeichnet der Kunde das Abnahmeprotokoll trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl HighConsulting ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, keine Einwendungen gegen die Funktionsfähigkeit geltend macht.
8.4. Kann die von HighConsulting geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl ihm HighConsulting unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
8.5. HighConsulting ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen, es sei denn dies wurde im Angebot schriftlich vereinbart.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich HighConsulting das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor.
9.2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für HighConsulting, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
9.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von HighConsulting stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Absatz 8.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an HighConsulting ab, welche diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen von HighConsulting wird der Kunde unverzüglich HighConsulting Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. HighConsulting darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Der Kunde ist nicht berechtigt die Vorbehaltware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von HighConsulting hinweisen und HighConsulting unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
9.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann HighConsulting die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware schriftlich widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückverlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch HighConsulting gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist. HighConsulting ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
9.6. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird HighConsulting Sicherheiten insofern freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
9.7. Sofern HighConsulting zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde HighConsulting zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
10. Gewährleistung für Hardwareprodukte
10.1. HighConsulting gewährleistet, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln und für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt HighConsulting nicht. Von HighConsulting herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
10.2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von HighConsulting Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls HighConsulting Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
10.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab erfolgter Installation (Betriebsbereitschaft gemäß Abschnitt 8.3 bzw. 8.4, sofern diese von HighConsulting übernommen ist, sonst ab Lieferung.
10.4. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von HighConsulting entweder beim Kunden oder in den Geschäftsräumen der HighConsulting durchgeführt.
10.5 Gewährleistungsansprüche können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting abgetreten werden.
10.6. Weitergehende Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, ausgeschlossen.
10.7. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von HighConsulting installiert, obliegt es dem Kunden im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
10.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von HighConsulting entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von HighConsulting technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
10.9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden dem Kunden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen HighConsulting- Kundendienstpreisen und -bedingungen berechnet.
11. Softwarelizenz
11.1. An Software und deren Dokumentation (nachfolgend „Software“) räumt HighConsulting dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz) ein. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die ausdrücklich genannte Software-Version im Objektcode.
11.2. Art und Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts (abhängig vom Lizenztyp) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von HighConsulting.
11.3. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie notwendig ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HighConsulting zulässig.
11.4. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfältigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
11.5. Ein von HighConsulting eingeräumtes Nutzungsrecht an Software ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HighConsulting auf Dritte übertragbar. HighConsulting wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
11.6. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting weder Unterlizenzen erteilen noch die Software Dritten auf Zeit überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Kunden, die Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten zu nutzen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen Kenntnis von den Lizenzbestimmungen haben und zur Beachtung entsprechend verpflichtet sind.
11.7. Der Kunde verpflichtet sich, Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Kunde diese Aufzeichnungen HighConsulting vorlegen.
12. Fremdsoftware
Bezüglich Software von Drittfirmen (Fremdsoftware), die HighConsulting anbietet, gelten die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Softwarelizenzbedingungen von HighConsulting gelten nur ergänzend.
13. Gewährleistung für Softwareprodukte
13.1. HighConsulting gewährleistet, dass lizenzierte Softwareprodukte von HighConsulting den Spezifikationen der in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung entspricht. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von HighConsulting bestätigt worden. Gegebenenfalls auftretende Mängel sind HighConsulting unverzüglich unter Übersendung aller der Fehlerdiagnose dienlichen Unterlagen mitzuteilen.
13.2. Für den Fall einer nicht unerheblichen Abweichung von den Spezifikationen wird HighConsulting den Mangel auf eigene Kosten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten beseitigen. Gelingt HighConsulting die Mangelbeseitigung nicht in angemessener Frist und kann der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzen, kann er wahlweise die Lizenzgebühren mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten.
13.3. Kein Gewährleistungsanspruch besteht (i) für nicht von HighConsulting gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 10 erstellte Softwarekopien, (ii) für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest- Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung aufweist oder (iii) für Software an der der Kunde Eingriffe vorgenommen hat.
13.4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 10.3 bis 10.9 entsprechend.
14. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
14.1. Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird HighConsulting unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, dass keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.
14.2. HighConsulting haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines HighConsulting-Produktes in Verbindung mit nicht von HighConsulting gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines HighConsulting-Produktes beruht, die nicht von HighConsulting autorisiert war. HighConsulting haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende HighConsulting-Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.
14.3. Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Abschnitt 16 - keine weiteren Ansprüche zu.
15. Export / Reexport
Produkte (Hardware, Software, etc.), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können US-amerikanischen, deutschen oder anderen nationalen Export-Kontrollvorschriften unterliegen. Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exportes/Reexportes von Produkten oder technischen Daten, die er von HighConsulting bezogen hat, zu beachten; dies betrifft auch alle Produkte, die direkt auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt wurden. HighConsulting ist berechtigt, die Erfüllung dieses Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt würden.
16. Test- und Wartungsmittel
16.1. Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von HighConsulting zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit HighConsulting Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von HighConsulting beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließliches Eigentum von HighConsulting.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting benutzen oder Dritten zugänglich machen.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. HighConsulting haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit · diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, oder
· das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.
17.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HighConsulting nur soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung gem. 17.3 entsprechend heranzuziehen.
17.3. Im Übrigen wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Verkaufs und der Installation von Hard – und Software typischerweise gerechnet werden muss.
17.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
17.5. Soweit sich aus den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer 17 nichts anderes ergibt, ist jede weitergehende Haftung von HighConsulting, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach den vorstehenden Absätzen umfassen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragte von HighConsulting.
18. Produktänderung
HighConsulting behält sich vor Produkte zu ändern, soweit deren Funktionsfähigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
19. Vertraulichkeit
19.1. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken, Know How sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsdaten der HighConsulting vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen
19.2. Der Kunde verpflichtet sich zudem vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern, Vertretern und Beauftragten nur in dem für die vertragliche Beziehung erforderlichen Umfang zugänglich machen. Ferner wird der Kunde seine Mitarbeiter, Vertreter und Beauftragten zur vertraulichen Behandlung der Informationen über interne Belange der HighConsulting verpflichten.
19.3. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung für einen Zeitraum von drei Jahren weiter fort.
20. Verschiedenes
20.1. Aufgrund dieser Bedingungen gelieferte HighConsulting-Produkte dürfen nicht in Kernkraftwerken, anderen atomaren Anwendungsbereichen, im öffentlichen oder im privaten Flugverkehr eingesetzt werden. Für diese Anwendungsbereiche liefert HighConsulting nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen.
20.2. Falls der Kunde HighConsulting-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und HighConsulting auf Verlangen Auskunft erteilen, um es HighConsulting zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über die Produktsicherheit mitzuteilen.
20.3. Die Nichtausübung eines Rechts durch HighConsulting gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
20.4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN- Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL- Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
20.5. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Augsburg vereinbart.
20.6. Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.
86159 Augsburg
(Nachfolgend „HighConsulting“ genannt)
Stand: April 2010
1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen
1.1. Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten, die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sich widersprechende bzw. sich wechselseitig ausschließende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Schriftliche Angebote von HighConsulting sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Preislisten und Werbeunterlagen von HighConsulting sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen HighConsulting Angebotes durch den Kunden oder mit Auftragsbestätigung durch HighConsulting zustande.
2. Preise
2.1. Die Preise und Lizenzgebühren ergeben entweder aus einem fristgerecht angenommenen Angebot der HighConsulting bzw. mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Auftragsannahme durch HighConsulting gültigen Preis- und Produktliste, welche jederzeit geändert werden kann.
2.2. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Verpackung, Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.3 Bei Zahlungsverzug ist HighConsulting berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. HighConsulting behält sich vor, aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen gelten zu machen.
3.4. HighConsulting behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde fällige Forderungen von HighConsulting nicht fristgerecht begleicht, und deshalb die Zahlungsansprüche von HighConsulting gefährdet erscheinen. HighConsulting kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Kunden bezahlt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen nicht nach, ist HighConsulting unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der HighConsulting entstandene Schaden wesentlich geringer ist. HighConsulting behält sich vor einen höheren Schaden gelten zu machen. In diesem Fall weist HighConsulting den tatsächlich entstandenen Schaden konkret nach.
4. Lieferung
4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch HighConsulting an die Lieferadresse oder mit der Abholung durch den Kunden oder einem von ihm Beauftragten ab Lager auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist HighConsulting berechtigt, Zahlung gemäß Abschnitt 5 zu verlangen.
4.2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
4.3. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von HighConsulting enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde HighConsulting zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde - vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Abschnitt 16 - vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für HighConsulting angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von HighConsulting nicht zu vertretender Hindernisse wie z.B. Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird HighConsulting endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.
5. Annahmeverweigerung
5.1. Nimmt der Kunde die Hardware zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er HighConsulting den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 50% des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreises als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
5.2. Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er HighConsulting den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 50% des Auftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet.
5.3. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als der gem. 8.1 und 8.2 geltend gemachte pauschalierte Schadensersatz. HighConsulting behält sich vor einen höheren Schaden gelten zu machen. In diesem Fall weist HighConsulting den tatsächlich entstandenen Schaden konkret nach.
6. Änderung des Liefertermins
6.1 Eine vom Kunden beantragte Änderung des Liefertermins ist nur nach schriftlicher Zustimmung von HighConsulting möglich. Die auf Grund der Änderung entstandenen zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu tragen.
6.2 Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Änderung des Liefertermins innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5% auf den vereinbarten Preis bzw. den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.
7. Kundenrücksendungen ( Retouren )
Kundenrücksendungen werden von HighConsulting nur dann angenommen, wenn der Kunde die Rücksendung im technisch einwandfreien bzw. vereinbarten Zustand vornimmt. Bei Rücksendungen, die diesen Zustand nicht aufweisen, wird die Annahme der Sendung durch HighConsulting verweigert und zu Lasten des Absenders an die
Absenderadresse zurückgesandt.
8. Installation
8.1. HighConsulting installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist.
8.2. Die Installation durch HighConsulting setzt voraus, dass
- der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend der Installationsanweisung von HighConsulting bereitstellt und ausrüstet;
- der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten besorgt;
- das Auspacken und Aufstellen nur unter Anweisung von HighConsulting erfolgt;
- der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
8.3. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls anerkannt. Unterzeichnet der Kunde das Abnahmeprotokoll trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl HighConsulting ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, keine Einwendungen gegen die Funktionsfähigkeit geltend macht.
8.4. Kann die von HighConsulting geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl ihm HighConsulting unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
8.5. HighConsulting ist nicht verpflichtet, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen, es sei denn dies wurde im Angebot schriftlich vereinbart.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich HighConsulting das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor.
9.2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für HighConsulting, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
9.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von HighConsulting stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Absatz 8.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an HighConsulting ab, welche diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen von HighConsulting wird der Kunde unverzüglich HighConsulting Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. HighConsulting darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Der Kunde ist nicht berechtigt die Vorbehaltware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von HighConsulting hinweisen und HighConsulting unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
9.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann HighConsulting die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware schriftlich widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückverlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch HighConsulting gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit dies nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist. HighConsulting ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
9.6. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird HighConsulting Sicherheiten insofern freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
9.7. Sofern HighConsulting zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde HighConsulting zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
10. Gewährleistung für Hardwareprodukte
10.1. HighConsulting gewährleistet, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln und für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt HighConsulting nicht. Von HighConsulting herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
10.2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von HighConsulting Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls HighConsulting Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
10.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab erfolgter Installation (Betriebsbereitschaft gemäß Abschnitt 8.3 bzw. 8.4, sofern diese von HighConsulting übernommen ist, sonst ab Lieferung.
10.4. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten von HighConsulting entweder beim Kunden oder in den Geschäftsräumen der HighConsulting durchgeführt.
10.5 Gewährleistungsansprüche können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting abgetreten werden.
10.6. Weitergehende Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgesehen, ausgeschlossen.
10.7. Wird ein System auf Wunsch des Kunden nicht von HighConsulting installiert, obliegt es dem Kunden im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
10.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von HighConsulting entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von HighConsulting technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
10.9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden dem Kunden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen HighConsulting- Kundendienstpreisen und -bedingungen berechnet.
11. Softwarelizenz
11.1. An Software und deren Dokumentation (nachfolgend „Software“) räumt HighConsulting dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz) ein. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die ausdrücklich genannte Software-Version im Objektcode.
11.2. Art und Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts (abhängig vom Lizenztyp) ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von HighConsulting.
11.3. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie notwendig ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HighConsulting zulässig.
11.4. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfältigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
11.5. Ein von HighConsulting eingeräumtes Nutzungsrecht an Software ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HighConsulting auf Dritte übertragbar. HighConsulting wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
11.6. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting weder Unterlizenzen erteilen noch die Software Dritten auf Zeit überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Kunden, die Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten zu nutzen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen Kenntnis von den Lizenzbestimmungen haben und zur Beachtung entsprechend verpflichtet sind.
11.7. Der Kunde verpflichtet sich, Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Kunde diese Aufzeichnungen HighConsulting vorlegen.
12. Fremdsoftware
Bezüglich Software von Drittfirmen (Fremdsoftware), die HighConsulting anbietet, gelten die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die Softwarelizenzbedingungen von HighConsulting gelten nur ergänzend.
13. Gewährleistung für Softwareprodukte
13.1. HighConsulting gewährleistet, dass lizenzierte Softwareprodukte von HighConsulting den Spezifikationen der in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung entspricht. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von HighConsulting bestätigt worden. Gegebenenfalls auftretende Mängel sind HighConsulting unverzüglich unter Übersendung aller der Fehlerdiagnose dienlichen Unterlagen mitzuteilen.
13.2. Für den Fall einer nicht unerheblichen Abweichung von den Spezifikationen wird HighConsulting den Mangel auf eigene Kosten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten beseitigen. Gelingt HighConsulting die Mangelbeseitigung nicht in angemessener Frist und kann der Kunde die Software nicht vertragsgemäß nutzen, kann er wahlweise die Lizenzgebühren mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten.
13.3. Kein Gewährleistungsanspruch besteht (i) für nicht von HighConsulting gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 10 erstellte Softwarekopien, (ii) für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest- Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung aufweist oder (iii) für Software an der der Kunde Eingriffe vorgenommen hat.
13.4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 10.3 bis 10.9 entsprechend.
14. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
14.1. Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird HighConsulting unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, dass keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.
14.2. HighConsulting haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines HighConsulting-Produktes in Verbindung mit nicht von HighConsulting gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines HighConsulting-Produktes beruht, die nicht von HighConsulting autorisiert war. HighConsulting haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende HighConsulting-Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.
14.3. Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Abschnitt 16 - keine weiteren Ansprüche zu.
15. Export / Reexport
Produkte (Hardware, Software, etc.), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können US-amerikanischen, deutschen oder anderen nationalen Export-Kontrollvorschriften unterliegen. Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exportes/Reexportes von Produkten oder technischen Daten, die er von HighConsulting bezogen hat, zu beachten; dies betrifft auch alle Produkte, die direkt auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt wurden. HighConsulting ist berechtigt, die Erfüllung dieses Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Vorschriften verletzt würden.
16. Test- und Wartungsmittel
16.1. Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von HighConsulting zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit HighConsulting Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von HighConsulting beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließliches Eigentum von HighConsulting.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighConsulting benutzen oder Dritten zugänglich machen.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. HighConsulting haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit · diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, oder
· das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.
17.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HighConsulting nur soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung gem. 17.3 entsprechend heranzuziehen.
17.3. Im Übrigen wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Verkaufs und der Installation von Hard – und Software typischerweise gerechnet werden muss.
17.4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
17.5. Soweit sich aus den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer 17 nichts anderes ergibt, ist jede weitergehende Haftung von HighConsulting, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach den vorstehenden Absätzen umfassen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragte von HighConsulting.
18. Produktänderung
HighConsulting behält sich vor Produkte zu ändern, soweit deren Funktionsfähigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
19. Vertraulichkeit
19.1. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken, Know How sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsdaten der HighConsulting vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen
19.2. Der Kunde verpflichtet sich zudem vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern, Vertretern und Beauftragten nur in dem für die vertragliche Beziehung erforderlichen Umfang zugänglich machen. Ferner wird der Kunde seine Mitarbeiter, Vertreter und Beauftragten zur vertraulichen Behandlung der Informationen über interne Belange der HighConsulting verpflichten.
19.3. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung für einen Zeitraum von drei Jahren weiter fort.
20. Verschiedenes
20.1. Aufgrund dieser Bedingungen gelieferte HighConsulting-Produkte dürfen nicht in Kernkraftwerken, anderen atomaren Anwendungsbereichen, im öffentlichen oder im privaten Flugverkehr eingesetzt werden. Für diese Anwendungsbereiche liefert HighConsulting nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen.
20.2. Falls der Kunde HighConsulting-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und HighConsulting auf Verlangen Auskunft erteilen, um es HighConsulting zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über die Produktsicherheit mitzuteilen.
20.3. Die Nichtausübung eines Rechts durch HighConsulting gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
20.4. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN- Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL- Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
20.5. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Augsburg vereinbart.
20.6. Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.